a) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im geschäftlichen
Verkehr mit Unternehmern (§14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Für den Verbrauchsgüterkauf bzw. Fernabsatzverträge
gelten gesonderte AGB. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende
Bedingungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir ihnen in jedem Einzelfall ausdrücklich
zugestimmt haben. Soweit nicht zwischen uns und unseren Abnehmern ausdrücklich
etwas anderes vereinbart wurde, finden im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) Anwendung. Für Bauleistungen gilt nur Ziffer 6, lit b), im Übrigen
sind die AGB nicht anwendbar.
b) Unsere Angebote sind freibleibend; Aufträge und sonstige Vereinbarungen kommen nur
durch schriftliche Bestätigung zustande.
c) Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der vom Kunden zu beschaffenden
oder zu erstellenden Ausführungsunterlagen ist dieser verantwortlich.
d) Halten wir auf Veranlassung des Kunden Produktionskapazitäten vor und kommt es aus
Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht oder zur verspäteten Ausführung, so haftet
der Kunde für den daraus entstandenen Schaden.
a) Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Betonwerk, Auslieferungslager oder die entsprechende
Einrichtung der in unserem Auftrag tätigen Unternehmen, es sei denn, es ist
etwas anderes vereinbart. Jede Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
Die Art der Versendung bleibt uns vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart
vereinbart ist. Wir behalten uns vor, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, falls nicht
etwas anderes vereinbart ist. Nicht erhebliche Beanstandungen von Teillieferungen
entbinden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware vertragsgemäß
abzunehmen. Bei vereinbarungsgemäßer Lieferung an die Baustelle werden
geeignete Anfuhrwege und unverzügliche Entladung durch den Abnehmer vorausgesetzt;
andernfalls haftet er für entstandene Schäden und zusätzliche Aufwendungen.
b) Vereinbarte Liefertermine beziehen sich, soweit nicht anders vereinbart, auf die Bereitstellung
der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand ab Werk bzw. Auslieferungslager. Unsere
Lieferpflicht ruht insoweit, solange uns für den betreffenden Teil der Lieferung erforderliche
Ausführungsunterlagen sowie alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen
oder zweckmäßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt worden
sind.
c) Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche
Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen,
alle Fälle höherer Gewalt und andere von uns oder einem für uns arbeitenden Betrieb
nicht zu vertretende Umstände befreien uns für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie
unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. In den vorgenannten
Fällen sind wir ferner - unbeschadet lit. e) und f) dieser Ziffer - zum schadensersatzfreien
Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar
geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Zum Rücktritt
sind wir auch dann berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung unerwartete und
außergewöhnliche (20 % und mehr) Erhöhungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten,
die sich auf den Verkaufspreis auswirken. Im Gegenzug ist der Kunde zum Rücktritt
berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung unerwartete und außergewöhnliche
(20% und mehr) Senkungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten, die sich auf den
Verkaufspreis auswirken. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Kunde uns gegenüber mit
einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt
werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden begründen (z.B. Nichtzahlung
überfälliger und angemahnter Rechnungen) und der Kunde trotz Aufforderung nicht zu
ausreichender Sicherheitsleistung bereit ist, sind wir jederzeit ganz oder teilweise - unter
Berücksichtigung von lit. e) dieser Ziffer - zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag
berechtigt.
d) Der Kunde ist berechtigt, von dem Vertrag über die jeweils verspätete Lieferung zurückzutreten
oder Schadensersatz nach Maßgabe von lit. e) zu verlangen, wenn der Lieferant
sich in Verzug befindet und eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos
abgelaufen ist. Der Kunde ist verpflichtet, sich auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen
Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt
und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht.
e) Wir haften bei Verzögerung der Lieferung oder Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der
groben Fahrlässigkeit von uns oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen
Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung
des Verkäufers für den Schadenersatz neben der Leistung auf 5% und für den Schadenersatz
statt der Leistung auf 10% des Wertes der Lieferung oder Leistung begrenzt.
Weitergehende Ansprüche des Käufers sind - auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist
zur Lieferung oder Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei
Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
f) Vertragsstrafen sind uns gegenüber nur wirksam, wenn sie in einer besonderen Vereinbarung
festgelegt wurden.
g) Von uns in Verkehr gebrachte Verpackungen werden im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen
in unseren Betriebsstätten zurückgenommen, sofern sie restentleert und nicht
verschmutzt sind und vom Abnehmer bzw. auf dessen Kosten sortiert angeliefert werden.
h) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden
Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde
Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges
geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs
auf den Kunden über.
AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
a) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern,
neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel
aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Uns
ist stets vorab Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
Schlagen Nacherfüllungen fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so
kann nach Nachlieferung oder Einbau nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden.
b) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dieses gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß
§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch)
und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, wir den Mangel
arglistig verschwiegen haben oder sofern Ansprüche wegen der Verletzung von Leib,
Leben und Gesundheit geltend gemacht werden.
c) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden,
die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen.
Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend
gemacht wird. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen
Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
d) Die Verwendung natürlicher Zuschlagsstoffe kann zu Schwankungen der Beschaffenheit
unserer Produkte führen, wie z. B. Ausblühungen, Farbschwankungen, Grate, Poren,
Lunker oder Oberflächenrisse. Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen stellen -
von Falschlieferungen abgesehen - keine Abweichungen von der vereinbarten oder üblichen
Beschaffenheit dar, soweit sie die DIN-Normen erfüllen. Muster gelten daher als
unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht zu
Beanstandungen. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn die gelieferten Sachen sich für
die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung eignen und eine
Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen dergleichen Art üblich sind und die der Kunde
nach Art der Sache erwarten kann. Mängelansprüche bestehen weiterhin nicht bei natürlicher
Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter
oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel,
mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer
äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei
nicht reproduzierbaren Software-Fehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese
und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
e) Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, garantierte
Beschaffenheiten, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen zu untersuchen. Offensichtliche
Mängel der Lieferung hat er uns unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben
Tagen nach Eingang der Lieferung, versteckte Mängel spätestens innerhalb von sieben
Tagen nach Entdeckung schriftlich zu melden. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.
Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Falle vor Verarbeitung,
Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu erfolgen.
Der Kunde hat uns Gelegenheit zur unverzüglichen Prüfung der Beanstandung zu geben,
insbesondere beschädigte Ware und ihre Verpackung zur Inspektion durch uns zur Verfügung
zu stellen. Verweigert er dies, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in
dringenden Fällen, der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig
großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung
des Mangels in Verzug sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch
Dritte beseitigen zu lassen oder von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Die
Übernahme von Kosten fremdbeauftragter Gutachter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung
im Einzelfall.
f) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen,
soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich
an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei
denn, die Verbringung entspräche seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
g) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der
Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des
Kunden gegen uns gilt ferner lit. f) entsprechend.
h) Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, auch unserer Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur
nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
soweit wir den Mangel arglistig verschweigen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des
Liefergegenstandes übernommen haben. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt. Unsere Haftung ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes
aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Auftraggebers,
z.B. Schäden an anderen Sachen, ist ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wenn wegen einer Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
Die vorstehenden Regelungen erstrecken sich auf Schadensersatz neben und statt der
Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung
von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch
für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt
sich nach Ziffer 2e), die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziffer 5 a).
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a) Sofern nichts anderes vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des
Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden:
Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten
durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte
Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der in Ziffer 3 lit. b)
bestimmten Frist wie folgt:
aa) Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen
entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so zu ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt
wird, oder austauschen. Ist uns dieses nicht zu angemessenen Bedingungen möglich,
stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
bb) Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 8.
cc) Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde uns
über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt,
eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen
vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs-
oder sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist er verpflichtet, den Dritten darauf
hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung
verbunden ist.
b) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten
hat.
c) Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung
durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung
oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen
mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
d) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in lit. a) aa) geregelten Ansprüche des
Kunden im Übrigen die Bestimmungen der Ziffer 3 lit. a), c) und g) entsprechend.
e) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 3 entsprechend.
f) Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 4 geregelten Ansprüche des Kunden gegen
uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
a) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadenersatz nach den
gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Kunden
auf Schadenersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen
auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit
nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit
der Lieferung sind ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht, soweit in den Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt
unberührt.
b) Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziffer 2 lit. c) die wirtschaftliche Bedeutung
oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betriebsablauf
erheblich einwirken, wird der Vertrag in beiderseitigem Einvernehmen unter Beachtung
von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dieses wirtschaftlich nicht vertretbar
ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem
Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dieses nach Erkenntnis der Tragweite
des Ereignisses dem Kunden unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst
mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
a) Die Preise verstehen sich ab Betonwerk bzw. Auslieferungslager, und zwar ausschließlich
Fracht, Verpackung und Mehrwertsteuer, soweit nichts besonderes vereinbart ist. Unsere
Rechnungen sind am Sitz unseres Unternehmens sofort fällig nach Zugang der Lieferung;
Skonti und sonstige Nachlässe bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
b) Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anders vereinbart,
so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle üblichen Nebenkosten,
wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeuges und des persönlichen
Gepäcks sowie Auslösungen.
c) Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor. Die Annahme von Schecks können
wir ablehnen, wenn begründete Zweifel an der Deckung bestehen. Die Annahme erfolgt
immer nur erfüllungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten
gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort in bar zu zahlen. Eine Verpflichtung zu
rechtzeitiger Vorlage, Protest usw. bestehen für uns nicht. Unsere sämtlichen Forderungen
werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Kunde mit der Erfüllung einer anderen
Verbindlichkeit gegenüber uns in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen
einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder
die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände
bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen.
Im Falle des Zahlungsverzuges können wir - unbeschadet weiterer Ansprüche - die banküblichen
Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnen. Bei Zahlungsverzug
des Kunden sind wir - nach unserer Wahl - berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen
von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadensersatz
wegen Verzögerung der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieses
gilt nicht, wenn der Kunde zu Recht die Lieferung beanstandet hat. Außerdem können wir
entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung fordern.
d) Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen findet hinsichtlich der
Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder auf die andere Schuld, soweit nichts anderes
vereinbart wurde, § 366 BGB Anwendung. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit seinen
Zahlungen innezuhalten oder Zahlungen zu verweigern. Das Zurückbehaltungsrecht bei
Sachmängeln nach Ziff. 3, lit. c) bleibt hiervon unberührt. Mit etwaigen Gegenforderungen
kann er nur aufrechnen, wenn sie unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt
sind.
a) Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis unsere sämtlichen
Forderungen - ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund und ihre Entstehungszeit -
aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden beglichen sind, bis ein etwaiger Kontokorrentsaldo
ausgeglichen ist, bei Entgegennahme von Wechseln oder Schecks bis zu deren
Einlösung. Der Kunde darf die von uns gelieferten Materialien im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb
verarbeiten und/oder weiterveräußern. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung
entfällt dann, wenn der Kunde mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart
hat. Der Kunde ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln.
Bei Verletzung sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.
b) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der
Vorbehaltsware für uns. Uns steht das Eigentum oder Miteigentum, §§ 947, 950 BGB,
an der hierdurch entstehenden neuen Sache zu. Bei Verbindung bzw. Vermischung der
Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen im Zeitpunkt der
Verbindung bzw. der Vermischung, § 948 BGB, zu. Die durch Verarbeitung oder Verbindung
bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Der Kunde tritt hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
gegen seine Abnehmer zustehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten an uns ab, und
zwar bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in Höhe des Wertes der von uns
gelieferten Ware.
c) Auf unseren Wunsch hat der Kunde, sobald er in Verzug ist, die Abtretung seinen Schuldnern
bekannt zu geben und uns die erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen
auszuhändigen. Übersteigt der Wert der Eigentumsvorbehaltsware oder uns gegebenen
Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf
Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe bzw. Rückübertragung verpflichtet.
d) Wird die gelieferte Ware oder werden die daraus hergestellten Sachen in das Grundstück
eines Dritten derart eingebaut, dass sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks werden,
so gehen die anstelle dieser Sachen tretenden Forderungen des Kunden gegen seine Abnehmer
in Höhe des Einkaufswertes unserer verbauten Ware zur Sicherung unserer Forderung
auf uns über, ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Der
Übergang dieser Forderung ist für den Zeitpunkt ihrer Entstehung vereinbart.
e) Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch sicherheitshalber
übereignen und hat uns Pfändungen, die auf Betreiben Dritter erfolgt sind,
unverzüglich anzuzeigen.
f) In einer Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, einer Zurücknahme oder einer Pfändung
des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Im Falle der Rücknahme
sind wir berechtigt, die Gegenstände nach vorheriger Androhung und angemessener
Fristsetzung nach freier Verfügung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös
wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf unsere Ansprüche angerechnet
a) Eine weitergehende Haftung als in Ziffer 3 h) vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere
für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger
Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß
§ 823 BGB.
b) Die Begrenzung nach Absatz 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf
Ersatz des Schadens statt er Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
c) Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist,
gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
d) Die Haftung für Verzug bestimmt sich nach Ziffer 2 e), die Haftung für Unmöglichkeit nach
Ziffer 5 a).
a) Technische Beratungen sind nicht Gegenstand des Liefervertrages; sie sind nur verbindlich,
soweit sie schriftlich erfolgen. Sie entheben den Kunden nicht von der Verpflichtung
einer sach- und fachgemäßen Verarbeitung unserer Produkte.
b) Von uns gelieferte Konstruktions- und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Zeichnungen und
Werkzeuge bleiben unser Eigentum und dürfen, ebenso wie andere Unterlagen, die wir zur
Verfügung gestellt haben, Dritten - auch auszugsweise - ohne unsere Zustimmung nicht
zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden.
a) Gerichtsstand - auch für Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozesse - ist der Sitz unserer
Firma.
b) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des Übereinkommens
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
(CISG).
c) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtlich unwirksam sein
oder werden, soll die Geltung der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden.